Deutschland
Fahrverbote in Deutschland 2024
Im Kalender auf den Seiten 8 bis 31 finden Sie die allgemeinen
Fahrverbote in den einzelnen europäischen Ländern mit dem jeweiligen Nationalitätenkennzeichen eingetragen. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass es neben den unterschiedlichen Beschränkungen in den Hauptferienzeiten viele Regionen und Strecken mit zusätzlichen Fahrverboten gibt. Dies gilt vor allem für den Gefahrguttransport.
Deshalb unsere Empfehlung: Holen Sie sich für Ihre einzelne Tourenplanung bei den jeweiligen nationalen Verkehrsverbänden detaillierte Informationen über örtlich oder zeitlich beschränkte Fahrverbote. Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie Mail-Adressen finden Sie in unserer Fahrer-App (www.fahrer-app.de). Auskünfte erteilen auch Verbände für Güterverkehr und Logistik bzw. Speditionen.
Am 6. Juli startet in Deutschland das Lkw-Ferienfahrverbot. Bis einschließlich 31. August haben dann Brummis über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger samstags von 7 bis 20 Uhr auf besonders verkehrsreichen Autobahnabschnitten nichts verloren. Eine detaillierte Liste der betroffenen Strecken finden Sie auf den Seiten 36/37. Zudem gilt ein generelles Fahrverbot für das gesamte deutsche Straßennetz. So dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Der Zeitraum von 22 bis 24 Uhr wird von dem Verkehrsverbot nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sonn- und Feiertage aufeinanderfolgen.
Feiertage im obigen Sinne sind Neujahr (1. Januar), Karfreitag (29. März), Ostersonntag (31. März), Ostermontag (1. April), Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (9. Mai), Pfingstsonntag (19. Mai), Pfingstmontag (20. Mai), Fronleichnam (30. Mai – gilt nur für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober – gilt nur für Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Allerheiligen (1. November – gilt nur für Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).
An allen sonstigen Feiertagen wie z. B. an Hl. Drei Könige (6. Januar), Internationaler Frauentag (8. März), Mariä Himmelfahrt (15. August), Internationaler Kindertag (20. September) und Buß- und Bettag (20. November) besteht kein Fahrverbot.
Fahrverbot an Sonn-, Feier- und Ferientagen für:
• Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit Sattel-Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Kombinationen nach Art von Sattelkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Kraftfahrzeuge zum Transport von Wechselbehältern (auch ohne Wechselbehälter)
• Lastkraftwagen mit Anhänger
Das Verbot gilt für alle Anhänger (auch Wohnanhänger!) hinter Lastkraftwagen ohne Rücksicht auf das Gewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wohnmobile sind keine Lkw.
Kein Fahrverbot an Sonn-, Feier- und Ferientagen für:
• den Kombi-Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof (Vorlauf) oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger (Nachlauf), jedoch nur bis 200 Kilometer. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
• den Kombi-Güterverkehr Hafen/Straße zwischen Belade-oder Entladestelle und einem Hafen, der innerhalb eines Umkreises von 150 km liegen muss (An- oder
Abfuhr). Die Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
Kein Fahrverbot für die Beförderung von:
• frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen (Rohmilch, haltbare Milch, Sauermilch-, Joghurt-, Kefir, Buttermilch-, Rahm- und Milchmischerzeugnisse)
• frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen (auch Wurst und Hackfleisch, jedoch kein Lebendvieh und frisches Tierblut)
• frischen / lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
• Obst und Gemüse sowie Frühkartoffeln (Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden).
Sonntagsfahrverbot: Fruchtsäfte, Fruchtkonzentrate, Fruchtpüree, Obstpulpe und Obstmark sind unter der Voraussetzung eines sachgemäßen Transports nicht als leichtverderblich einzustufen. Zuladung anderer Güter bis höchstens 10 Prozent des Ladevolumens ist erlaubt! Leerfahrten im Zusammenhang mit Beförderungen der vorgenannten Güter sind zulässig.
Des Weiteren dürfen verkehren:
• allein fahrende Sattelzugmaschinen
• Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
• Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z. B. Feuerwehr, Kfz des zivilen Bevölkerungsschutzes, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, Werkstatt- sowie Verkaufs- und Ausstellungswagen)
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B. Abschleppwagen, Bagger, Straßenwalzen, Straßenkehrmaschinen
• Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltung
• Fahrzeuge, die für Fahrten nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Leistungsbescheid ist mitzuführen)
• von der Bundeswehr bei dringenden Erfordernissen beauftragte Fahrzeuge gewerblicher Transportunternehmen. Eine entsprechende Bescheinigung ist mitzuführen.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt im gleichen Umfang auch für ausländische Fahrzeuge.
Wer gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstößt, hat mit einem Bußgeld von 120 Euro (Fahrer) und 570 Euro (Halter) zu rechnen. Außerdem kann die Weiterfahrt untersagt werden.
Für Feiertage werden in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Bestimmungen erlassen. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der nächsten Polizeiwache.
Straßenausweichkarte
Für die Transporteure bringt das Ferienfahrverbot erhebliche Einschnitte bei ihrer Tourenplanung mit sich. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat daher die betroffenen Straßenabschnitte in einer Karte zusammengefasst und mit Alternativstrecken versehen, die mit den regionalen Straßenbauverwaltungen abgestimmt wurden. Darüber hinaus enthält die Ausweichstreckenkarte die Lkw-Fahrverbote der Nachbarländer im Juli und August sowie eine Übersicht über staugefährdete Autobahnabschnitte während der Ferienzeit in Deutschland. Die Karte kann beim BGL bezogen werden.
Fahrverbote in der Ferienzeit auf folgenden Strecken (Autobahnen und Bundesstraßen in beide Fahrtrichtungen):
A 1 vom AB-Dreieck Erfttal über AB-Kreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A 2 Vom AB-Kreuz Oberhausen bis AB-Kreuz Bad Oeynhausen
A 3 AB-Kreuz Oberhausen bis AB-Kreuz Köln-Ost; vom Mönchhof Dreieck über das Frankfurter Kreuz bis AB-Kreuz Nürnberg
A 4 Vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
A 5 Vom Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
A 6 Von der Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis zum AB-Kreuz Nürnberg-Süd
A 7 Von der Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm; von der Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord; vom AB-Dreieck Schweinfurt/Werneck über AB- Kreuz Biebelried; AB-Kreuz Ulm/Elchingen und AB- Dreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A 8 Vom AB-Dreieck Karlsruhe bis zur Anschlussstelle München-Obermenzing und von der Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweigung Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, vom AB-Dreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam- Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
A 45 Von der Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A 61 AB-Kreuz Meckenheim über AB-Kreuz Koblenz bis AB-Dreieck Hockenheim
A 81 Von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A 92 AB-Dreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und vom AB-Kreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A 93 Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A 99 AB-Dreieck München Süd-West über Kreuz München-West; AB-Dreieck München-Allach; Dreieck München-Feldmoching; Kreuz München-Nord; Kreuz München-Ost; Kreuz München Süd sowie Dreieck München-Eschenried
A 831 Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Kreuz Stuttgart
A 980 AB-Kreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A 995 Anschlussstelle Sauerlach bis Kreuz München Süd
B 31 Von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell der A 96
B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin
Fahrverbote in Deutschland 2025
Im Kalender auf den Seiten 8 bis 31 finden Sie die allgemeinen Fahrverbote in den einzelnen europäischen Ländern mit dem jeweiligen
Nationalitätenkennzeichen eingetragen. Bitte berücksichtigen Sie auch, dass es neben den unterschiedlichen Beschränkungen in den Hauptferienzeiten viele Regionen und Strecken mit zusätzlichen Fahrverboten gibt. Dies gilt vor allem für den Gefahrguttransport.
Deshalb unsere Empfehlung: Holen Sie sich für Ihre einzelne Tourenplanung bei den jeweiligen nationalen Verkehrsverbänden detaillierte Informationen über örtlich oder zeitlich beschränkte Fahrverbote. Adressen, Telefon- und Faxnummern sowie Mail-Adressen finden Sie in unserer Fahrer-App (www.fahrer-app.de). Auskünfte erteilen auch Verbände für Güterverkehr und Logistik bzw. Speditionen.
Am 5. Juli startet in Deutschland das Lkw-Ferienfahrverbot. Bis einschließlich 30. August haben dann Brummis über 7,5 t sowie Lkw mit Anhänger samstags von 7 bis 20 Uhr auf besonders verkehrsreichen Autobahnabschnitten nichts verloren. Eine detaillierte Liste der betroffenen Strecken finden Sie auf den Seiten 36/37. Zudem gilt ein generelles Fahrverbot für das gesamte deutsche Straßennetz. So dürfen an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit
einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren. Der Zeitraum von 22
bis 24 Uhr wird von dem Verkehrsverbot nicht erfasst. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Sonn- und Feiertage aufeinanderfolgen.
Feiertage im obigen Sinne sind Neujahr (1. Januar), Karfreitag (18. April), Ostersonntag (20. April), Ostermontag (21. April), Tag der Arbeit (1. Mai), Christi Himmelfahrt (29. Mai), Pfingstsonntag (8. Juni), Pfingstmontag (9. Juni), Fronleichnam (19. Juni – gilt nur für Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Saarland), Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober), Reformationstag (31. Oktober – gilt nur für Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen). Allerheiligen (1. November – gilt nur für Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz und das Saarland), 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember).
An allen sonstigen Feiertagen wie z. B. an Hl. Drei Könige (6. Januar), Internationaler Frauentag (8. März), Mariä Himmelfahrt (15. August), Internationaler Kindertag (20. September) und Buß- und Bettag (19. November) besteht kein Fahrverbot.
Fahrverbot an Sonn-, Feier- und Ferientagen für:
• Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Sattelkraftfahrzeuge (Sattelzugmaschine mit Sattel-Anhänger) mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Kombinationen nach Art von Sattelkraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t
• Kraftfahrzeuge zum Transport von Wechselbehältern (auch ohne Wechselbehälter)
• Lastkraftwagen mit Anhänger
Das Verbot gilt für alle Anhänger (auch Wohnanhänger!) hinter Lastkraftwagen ohne Rücksicht auf das Gewicht des ziehenden Fahrzeugs.
Wohnmobile sind keine Lkw.
Kein Fahrverbot an Sonn-, Feier- und Ferientagen für:
• den Kombi-Güterverkehr Schiene/Straße vom Versender zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof (Vorlauf) oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof zum Empfänger (Nachlauf), jedoch nur bis 200 Kilometer. Die Kilometerbegrenzung gilt nicht für das Ferienfahrverbot.
• den Kombi-Güterverkehr Hafen/ Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem Hafen, der innerhalb eines Umkreises von 150 km liegen muss (An- oder
Abfuhr). Die Kilometerbegrenzung gilt auch für das Ferienfahrverbot.
Kein Fahrverbot für die Beförderung von:
• frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen (Rohmilch, haltbare Milch, Sauermilch-, Joghurt-, Kefir, Buttermilch-, Rahm- und Milchmischerzeugnisse)
• frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen (auch Wurst und Hackfleisch, jedoch kein Lebendvieh und frisches Tierblut)
• frischen / lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen
• Obst und Gemüse sowie Frühkartoffeln (Speisekartoffeln, die unmittelbar nach ihrer Ernte in der Zeit vom 1. Januar bis 10. August verladen werden).
Sonntagsfahrverbot: Fruchtsäfte, Fruchtkonzentrate, Fruchtpüree, Obstpulpe und Obstmark sind unter der Voraussetzung eines sachgemäßen Transports nicht als leichtverderblich einzustufen. Zuladung anderer Güter bis höchstens 10 Prozent des Ladevolumens ist erlaubt! Leerfahrten im Zusammenhang mit Beförderungen der vorgenannten Güter sind zulässig.
Des Weiteren dürfen verkehren:
• allein fahrende Sattelzugmaschinen
• Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4-fache des zulässigen Gesamtgewichts beträgt
• Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar gehören (z. B. Feuerwehr, Kfz des zivilen Bevölkerungsschutzes, Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge, Werkstatt- sowie Verkaufs- und Ausstellungswagen)
• selbstfahrende Arbeitsmaschinen, z. B. Abschleppwagen, Bagger, Straßenwalzen, Straßenkehrmaschinen
• Fahrzeuge des Straßenwinterdienstes der öffentlichen Verwaltung
• Fahrzeuge, die für Fahrten nach dem Bundesleistungsgesetz herangezogen werden (Leistungsbescheid ist mitzuführen)
• von der Bundeswehr bei dringenden Erfordernissen beauftragte Fahrzeuge gewerblicher Transportunternehmen. Eine entsprechende Bescheinigung ist mitzuführen.
Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt im gleichen Umfang auch für ausländische Fahrzeuge.
Wer gegen das Sonn- und Feiertagsfahrverbot verstößt, hat mit einem Bußgeld von 120 Euro (Fahrer) und 570 Euro (Halter) zu rechnen. Außerdem kann die Weiterfahrt untersagt werden.
Für Feiertage werden in unregelmäßigen Abständen immer wieder neue Bestimmungen erlassen. Aktuelle Informationen erhalten Sie bei der nächsten Polizeiwache.
Bei Verstößen drohen Bußgelder zwischen 120 Euro (Fahrer) und 570 Euro (Halter).
Straßenausweichkarte
Für die Transporteure bringt das Ferienfahrverbot erhebliche Einschnitte bei ihrer Tourenplanung mit sich. Der Bundesverband Güterkraftverkehr, Logistik und Entsorgung (BGL) hat daher die betroffenen Straßenabschnitte in einer Karte zusammengefasst und mit Alternativstrecken versehen, die mit den regionalen Straßenbauverwaltungen abgestimmt wurden. Darüber hinaus enthält die Ausweichstreckenkarte die Lkw-Fahrverbote der Nachbarländer im Juli und August sowie eine Übersicht über staugefährdete Autobahnabschnitte während der Ferienzeit in Deutschland. Die Karte kann beim BGL bezogen werden.
Fahrverbote in der Ferienzeit auf folgenden Strecken (Autobahnen und Bundesstraßen in beide Fahrtrichtungen):
A 1 vom AB-Dreieck Erfttal über AB-Kreuz Leverkusen-West, Wuppertal, Kamener Kreuz, Münster bis Anschlussstelle Lohne/Dinklage
A 2 Vom AB-Kreuz Oberhausen bis AB-Kreuz Bad Oeynhausen
A 3 AB-Kreuz Oberhausen bis AB-Kreuz Köln-Ost; vom Mönchhof Dreieck über das Frankfurter Kreuz bis AB-Kreuz Nürnberg
A 4 Vom Kirchheimer Dreieck bis zur Landesgrenze Thüringen bei Herleshausen
A 5 Vom Hattenbacher Dreieck bis Bad Homburger Kreuz, von Darmstädter Kreuz bis Anschlussstelle Karlsruhe-Süd und von der Anschlussstelle Offenburg bis Autobahndreieck Neuenburg
A 6 Von der Anschlussstelle Schwetzingen-Hockenheim bis zum AB-Kreuz Nürnberg-Süd
A 7 Von der Anschlussstelle Schleswig/Jagel bis Autobahndreieck Bordesholm; von der Anschlussstelle Soltau-Süd bis Anschlussstelle Göttingen-Nord; vom AB-Dreieck Schweinfurt/Werneck über AB- Kreuz Biebelried; AB-Kreuz Ulm/Elchingen und AB- Dreieck Allgäu bis zum Autobahnende Bundesgrenze Füssen
A 8 Vom AB-Dreieck Karlsruhe bis zur Anschlussstelle München-Obermenzing und von der Anschlussstelle München-Ramersdorf bis Anschlussstelle Bad Reichenhall
A 9/E 51 Berliner Ring (Abzweigung Leipzig/Autobahndreieck Potsdam) bis Anschlussstelle München-Schwabing
A 10 Berliner Ring, vom AB-Dreieck Werder über Anschlussstelle Potsdam- Nord bis Anschlussstelle Berlin-Spandau
A 45 Von der Anschlussstelle Dortmund-Süd über Westhofener Kreuz und Gambacher Kreuz bis Seligenstädter Dreieck
A 61 AB-Kreuz Meckenheim über AB-Kreuz Koblenz bis AB-Dreieck Hockenheim
A 81 Von der Anschlussstelle Stuttgart-Zuffenhausen bis Anschlussstelle Gärtringen
A 92 AB-Dreieck München-Feldmoching bis Anschlussstelle Oberschleißheim und vom AB-Kreuz Neufahrn bis Anschlussstelle Erding
A 93 Autobahndreieck Inntal bis Anschlussstelle Reischenhart
A 99 AB-Dreieck München Süd-West über Kreuz München-West; AB-Dreieck München-Allach; Dreieck München-Feldmoching; Kreuz München-Nord; Kreuz München-Ost; Kreuz München Süd sowie Dreieck München-Eschenried
A 831 Anschlussstelle Stuttgart-Vaihingen bis Kreuz Stuttgart
A 980 AB-Kreuz Allgäu bis Anschlussstelle Waltenhofen
A 995 Anschlussstelle Sauerlach bis Kreuz München Süd
B 31 Von Anschlussstelle Stockach-Ost der A 98 bis Anschlussstelle Sigmarszell
der A 96
B 96/E 251 Neubrandenburger Ring bis Berlin
Bundesverband Güterkraftverkehr Logistik und Entsorgung (BGL) e.V.
Breitenbachstr. 1, 60487 Frankfurt/M.
Tel. 069 7919-0, Fax 069 7919-227
bgl@bgl-ev.de
DSLV Bundesverband Spedition und Logistik e.V.
Friedrichstr. 155-156, Unter den Linden 24, 10117 Berlin
Tel. 030 4050228-0, Fax 030 4050228-88
info@dslv.spediteure.de